I. NAME UND SITZ DES CLUBS
Der Club führt den Namen "Marketing Club Österreich" (MCÖ). Der Club ist auf unbestimmte Zeit errichtet und überparteilich. Er erstreckt sich in seiner Tätigkeit auf das gesamte österreichische Bundesgebiet. Der Sitz des Clubs ist in Wien.
II. ZWECK DES CLUBS
Der Club bezweckt:
- Als Informations- und Kommunikationsplattform des Marketings mit regelmäßigen Aktivitäten wie Veranstaltungen, Aussendungen etc. allen Mitgliedern zur Verfügung zu stehen,
- Die fachliche Weiterentwicklung und Zusammenarbeit aller Bereiche bzw. Disziplinen, die direkt oder indirekt mit Marketing befasst sind.
- Zusammenarbeit mit Universitäten und Hochschulen mit einschlägigen Studienrichtungen / Lehr- und Forschungs-Einrichtungen, um den Dialog zwischen Theorie und Praxis zu fördern.
- Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Vereinigungen, die vergleichbare Zielsetzungen haben, um den interdisziplinären und internationalen Gedankenaustausch zu pflegen.
- Förderung der Heranbildung eines fachlich geschulten Nachwuchses und der fachlichen und persönlichen Weiterentwicklung der Mitglieder im Bereich des Marketing. Aufklärung der Öffentlichkeit über Funktion und Bedeutung des Bereiches Marketing. Aufklärung der Öffentlichkeit über Funktion und Bedeutung des Bereichs Marketing.
- Erstellung von Marktforschungen, Reports und Arbeiten rund um das Thema Marketing
- Beteiligung an Unternehmen, die dem Club eine Einnahmequelle bieten.
Diese Beschreibung des Vereinszwecks wird durch den Vorstand festgelegt und im aktuellen Mitgliederverzeichnis des Marketing Club Österreich in der jeweils letztgültigen Form publizierte „Credo“ ergänzt. Dieses Credo widerspricht den in den Punkten 1. bis 6. festgelegten Zwecken nicht.
III. FINANZIELLE MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKS
Die für die Erfüllung der Clubzwecke erforderlichen materiellen Mittel werden insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Sponsorenbeiträge, Erträge aus Beteiligungen und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgelegt.
IV. MITGLIEDSCHAFT
Der Marketing Club Österreich hat drei Gruppen von Mitgliedern:
1. Ordentliche Mitglieder
Das sind natürliche Personen, die aktiv berufstätig, d.h. nicht im Ruhestand sind, und
- in führender Position in einem Unternehmen, einer Institution, in Lehre & Wissenschaft ( z.B. Vorstand, Geschäftsführer, Direktoren, Abteilungsleiter und Gleichwertiges ... ) aktiv tätig sind oder
- überwiegend mit Marketing und seinen (Teil-)Bereichen in verantwortlicher beruflicher Position aktiv befasst sind oder
- deren berufliche Tätigkeit (in einer adäquaten Funktion) durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder bestätigt wird.
- Mitarbeiter in Marketingabteilungen, die bereits einschlägige Berufserfahrung haben.
- Ordentliche Mitglieder sind auch Unternehmen, die mit Marketing und seinen (Teil-)Bereichen befasst sind, oder deren Tätigkeit im Bereich des Marketings durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder bestätigt wird. Unternehmen werden durch das gesetzlich zur Vertretung berufene Organ vertreten.
Ordentliche Mitglieder nehmen mit allen Rechten und Pflichten lt. Kapitel VI am Clubleben teil.
2. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Sie können am Clubleben, insbesonders den Club-Veranstaltungen teilnehmen, haben aber in der Generalversammlung weder ein Stimm- noch ein Antragsrecht und auch nicht das passive oder aktive Wahlrecht.
3. Pensionierte Mitglieder
Pensionierte Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Sie sind ehemalige ordentliche Mitglieder, die nicht mehr aktiv berufstätig sind und einen Antrag auf Umstufung gestellt haben, die durch den Vorstand zu bestätigen ist.
Sie haben das Recht an allen Clubaktivitäten teilzunehmen, haben jedoch in der Generalversammlung weder ein Stimm- noch ein Antragsrecht, und auch nicht das aktive oder passive Wahlrecht. Der Mitgliedsbeitrag für pensionierte Mitglieder wird durch den Vorstand beschlossen.
4. Studentenmitgliedschaft
Studentenmitglieder können nur natürliche Personen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sein. Bei Antragstellung auf Mitgliedschaft muss ein Inskriptionsnachweis (bzw. eine entsprechende Studien-Bestätigung) beigebracht werden. Personen, die an einer Universität, einer Fachhochschule oder an einem fachbezogenen Bildungsinstitut studieren oder berufsbegleitend in Weiterbildung stehen, sind berechtigt Anträge auf Studentenmitgliedschaft zu stellen. Sie sind berechtigt an allen Club-Aktivitäten teilzunehmen, haben aber in der Generalversammlung weder ein Stimm- noch ein Antragsrecht und auch nicht das aktive und/ oder das passive Wahlrecht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist vom Vorstand zu beschließen.
V. AUFNAHME DER MITGLIEDER
Über einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit endgültig. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Mitgliedschaft beginnt (spätestens) mit dem Ersten des Monats, der auf den Erhalt der Mitteilung über die Aufnahme als Mitglied folgt.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand des Marketing Club Österreich mit 2/3 Mehrheit nominiert. Diese Nominierung muss für die Wirksamkeit der Aufnahme als Ehrenmitglied bei der nächsten Generalversammlung mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt werden.
VI. RECHTE UND PFLICHTEN
Die Club-Mitglieder sind berechtigt, je nach Einladung durch den Vorstand an den verschiedenen Veranstaltungsformaten des Clubs teilzunehmen. Es ist dem Club auch vorbehalten kostenpflichtige Veranstaltungen anzubieten.
Die ordentlichen Club-Mitglieder haben Sitz, Stimme und Antragsrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
Das aktive Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Alle ordentlichen Club-Mitglieder sind verpflichtet, den Club bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und die von der Generalversammlung des Marketing Club Österreich beschlossenen Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu bezahlen.
Ist das ordentliche Mitglied ein Unternehmen, so kann dieses bei einer Aktivität des Clubs insgesamt fünf Repräsentanten (inklusive Organwalter des jeweiligen Unternehmens) entsenden. Das aktive und passive Wahlrecht steht aber nur Organmitgliedern des jeweiligen Unternehmens zu, wobei ein Unternehmen nur eine Stimme hat. Der Vorstand kann unterschiedliche Mitgliedsbeiträge für Unternehmen und natürliche Personen beschließen.
VII. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet durch
- freiwilligen Austritt: Dieser kann jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand oder der Geschäftsführung spätestens zum 31.12. (Tag des Einlangens) schriftlich (oder in vergleichbarer elektronischer Form) mitgeteilt werden. Ein freiwilliger Austritt befreit nicht von der Verpflichtung der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für den Zeitraum der Mitgliedschaft.
- Streichung: Diese kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand ist oder die Qualifikation lt. Kapitel IV nicht mehr erfüllt ist. Die Kündigung befreit die Mitglieder jedoch nicht den noch offenen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
- Ausschluss: Dieser kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und / oder wegen ehrenwidrigen Verhaltens verfügt werden kann. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung, die über die Einberufung eines Schiedsgerichtes mit einfacher Mehrheit zu entscheiden hat, zulässig. Bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Der Ausschluss wegen ehrenwidrigem Verhalten kann gegen ein Unternehmen dann verfügt werden, wenn sich ein Organwalter des Unternehmens ehrenwidrig verhalten hat. Wenn nur ein sonstiger Repräsentant des Unternehmens sich ehrenwidrig verhalten hat, so kann der Vorstand diesen Repräsentanten von der Teilnahme an allen vereinsinternen Aktivitäten sperren. Das Unternehmen darf einen gesperrten Repräsentanten auch nicht mehr als Vertreter zu einer Generalversammlung entsenden.
- Ableben des Mitgliedes
- Konkurs
VIII. ORGANE DES CLUBS
- Generalversammlung
- Vorstand
- Geschäftsführung
- Rechnungsprüfer
- Schiedsgericht
IX. GENERALVERSAMMLUNG
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs.
Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht anderen Organen des Clubs zugewiesen sind.
Es wird zwischen ordentlicher und außerordentlicher Generalversammlung unterschieden.
Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt; alle Mitglieder sind mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich (oder in vergleichbarer elektronischer Form wie z.B. Telefax, e-Mail) einzuladen.
Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig und entscheidet:
· im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
· über eine Änderung dieser Statuten jedoch mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
· über die Ernennung von Ehrenmitgliedern mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Anträge in der Generalversammlung einzubringen.
Solche Anträge sind mindestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich (oder in vergleichbarer elektronischer Form wie z.B. Telefax, e-Mail) dem Club-Vorstand und der Geschäftsführung bekanntzugeben.
Anträge auf Statuten-Änderung sind mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich (oder in vergleichbarer elektronischer Form wie z.B. Telefax, e-Mail) dem Club-Vorstand und der Geschäftsführung bekannt zu geben.
Vorgeschlagene Statutenänderungen sind allen Mitgliedern spätestens 1 Woche vor der Generalversammlung schriftlich (oder in vergleichbarer elektronischer Form wie z.B. Telefax, e-Mail) mitzuteilen.
Der Generalversammlung obliegt insbesondere
· die Entlastung des bisherigen Vorstandes und der Geschäftsführung,
· die Wahl des neuen Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
· die Änderung der Statuten des Marketing Club Österreich.
Außerordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn dies
· der Club-Vorstand beschließt.
· von 1/10 der ordentlichen Club-Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
Der Vorstand hat die außerordentliche Generalversammlung binnen einer Frist von vier Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen zur Einberufung der
außerordentlichen Generalversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind mindestens 4 Wochen vor dem Termin der außerordentlichen Generalversammlung unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung schriftlich (oder in vergleichbarer elektronischer Form wie z.B. Telefax oder e-mail) einzuladen.
X. VORSTAND
Der Vorstand besteht aus mindestens 5, aber höchstens 15 ordentlichen Mitgliedern des Marketing Club Österreich, und zwar:
- einem Präsidenten vertritt den Marketing Club Österreich gemeinsam mit der Geschäftsführung
- einem Schatzmeister verantwortet das Finanz-Controlling und in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung die Finanzgebarung
- einem Schriftführer verantwortet gemeinsam mit der Geschäftsführung die ordnungsgemäße Dokumentation der Club-Agenda sowie den
- sonstigen Vorstandsmitgliedern
übernehmen einzelne projektbezogene Aufgaben, die im Einzelfall im Vorstand / mit der Geschäftsführung abzustimmen sind. Dies können z.B. die Bereiche Öffentlichkeitsarbeit, Marketing, Mitglieder-Potential-Analyse und
-Mitglieder- und Sponsorenakquisition für den Club, Mitglieder-Betreuung bei Veranstaltungen, Arbeitsgruppen zu Spezialthemen, u.ä. sein.
Neben der Teilnahme an projektbezogenen Aufgaben bringt sich der Vorstand in die Programmentwicklung aktiv ein. Das einzelne Vorstandsmitglied kann auch durch Veranstaltung von Clubaktivitäten einen Beitrag leisten.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Funktionsperiode dauert aber jedenfalls bis zur Neuwahl eines Vorstandes an. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Zahl der zu wählenden Vorstands-Mitglieder wird durch einen Beschluss des amtierenden Vorstandes festgelegt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung.
Der wahlwerbende Kandidat (ordentliches Mitglied des Marketing Club Österreich) hat die Kandidatur mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung der Geschäftsführung zur Vorlage an die Generalversammlung schriftlich (auch per Fax und Email) bekannt zu geben. Diese Wahlvorschläge sind durch die Geschäftsführung mindestens eine Woche vor der Generalversammlung den Mitgliedern schriftlich (auch per Fax und Email) mitzuteilen.
Nach der Wahl durch die Generalversammlung ist eine Liste anzufertigen, bei der die Kandidaten nach der Anzahl der Stimmen, die sie auf sich vereinigen konnten, zu reihen sind. Als Vorstandsmitglieder gelten die bestgereihten Kandidaten als gewählt, wobei so viele Kandidaten gewählt sind, wie gemäß Beschluss des amtierenden Vorstandes Vorstandsmitglieder zu wählen sind.
Sollte es bei der Position des letzten zu wählenden Vorstandsmitglieds zu einem Gleichstand an Stimmen kommen, so ist zwischen diesen Wahlwerbern eine Stichwahl durchzuführen.
Die Vorstandsmitglieder haben binnen einer Woche nach der Wahl aus ihrer Mitte einen Präsidenten, einen Schatzmeister und einen Schriftführer sowie bis zu zwei Vizepräsidenten zu wählen. Kann der Präsident seine Funktion über einen längeren Zeitraum nicht ausüben übernimmt ein Vizepräsident seine Agenden. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Vorstandsmitglied, das bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Erklärungen des Clubs bedürfen der Gegenzeichnung von Präsident und Geschäftsführung, soweit es sich um finanzielle Angelegenheiten handelt, auch der Gegenzeichnung des Schatzmeisters.
Ist eines der 3 Vorstandsmitglieder mit spezifischen Funktionen, d.h. Präsident, Schatzmeister, Schriftführer (vorübergehend) nicht in der Lage, bzw. bereit diese Funktion (weiter) auszuüben, so hat der Vorstand mit 2/3 Mehrheit aus dem Kreis der sonstigen Vorstandsmitglieder bzw. vorrangig aus dem Kreis der Vizepräsidenten einen (interimistischen) Stellvertreter zu bestimmen.
Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 5, so ist durch den Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
Der Vorstand hat das Recht, aus dem Kreis der ordentlichen Club-Mitglieder einen Club-Beirat zu nominieren, der dem Vorstand in Clubangelegenheiten beratend zur Verfügung steht. Die Zahl der Beiratsmitglieder wird durch einen Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit bestimmt.
Der Vorstand hat die Möglichkeit zusätzliche Vorstandsmitglieder mittels einfacher Mehrheit zu kooptieren soweit die Höchstgrenze an Vorstandsmitgliedern noch nicht erreicht ist.
XI. GESCHÄFTSFÜHRUNG
Der Vorstand bestellt durch einen Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsführung. Die Geschäftsführung kann eine beim MCÖ Angestellte Person, bei einem MCÖ beteiligten Unternehmen oder per vertraglicher Regelung (Geschäftsbersorgervertrag) auch eine externe Firma oder Einzelperson sein (grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, im Einzelfall auch auf eine bestimmte Zeitdauer, wobei diese der Vereinsbehörde umgehend mitzuteilen ist) Die Geschäftsführung kann durch einen Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit ihrer Funktion entbunden bzw. gekündigt werden.
Die Geschäftsführung ist nicht Mitglied des Vorstandes.
Die Geschäftsführung hat in Abstimmung mit dem Vorstand und in Verantwortung gegenüber dem Vorstand die Geschäfte des Marketing Club Österreich unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Clubs, der billigen Interessen der Mitglieder sowie der zumutbaren kaufmännischen Sorgfalt zu führen.
Bei einer Abberufung / bzw. Kündigung der Geschäftsführung durch den Vorstand, bzw. Beendigung / Kündigung der Geschäftsführung durch diese hat der Vorstand interimistisch diese Funktion zu übernehmen und unverzüglich die Neubestellung einer Geschäftsführung zu veranlassen.
Das Innenverhältnis und die Zusammenarbeit zwischen Präsidenten, Vorstand und der Geschäftsführung kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
XII. RECHNUNGSPRÜFER
Der Marketing Club Österreich hat zwei Rechnungsprüfer. Sie werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung und Darstellung der finanziellen Aktivitäten des Clubs und die Überprüfung des Jahres-Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und die Generalversammlung zu berichten.
Ist einer der Rechnungsprüfer (vorübergehend) nicht in der Lage, bzw. bereit, diese Funktion (weiter) auszuüben, so hat der Vorstand einen (interimistischen) Stellvertreter aus dem Kreis der ordentlichen Club-Mitglieder bis zur nächsten Generalversammlung zu benennen. Sind beide Rechnungsprüfer nicht mehr in der Lage, bzw. bereit diese Funktion auszuüben, so ist durch den Vorstand eine (außerordentliche) Generalversammlung zur Neuwahl der Rechnungsprüfer einzuberufen.
Wenn ein Abschlussprüfer gesetzlich zu bestellen ist, liegt die Suche nach einem Wirtschaftsprüfer bei der GV. Die GV hat das Recht, an der Stelle der beiden Rechnungsprüfer einen Abschlussprüfer zu bestellen, auch wenn es keine Pflicht zur Bestellung gibt.
XIII. SCHIEDSGERICHT
In allen Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis im Club entscheidet ein Schiedsgericht. Dieses setzt sich aus 3 ordentlichen Mitgliedern des Clubs zusammen, von welchen je eines von den Streitteilen ernannt wird. Die beiden ernannten Mitglieder dieses Schiedsgerichtes wählen selbst ein drittes ordentliches Mitglied des Clubs als Obmann. Können sich diese beiden ernannten Schiedsrichter über die Person des Schiedsgerichts-Obmannes nicht einigen, entscheidet unter den Vorschlägen das Los. Ein Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist vereinsintern endgültig. Die Stimmenthaltung eines Schiedsrichters ist auszuschließen.
XIV. AUFLÖSUNG DES CLUBS
Die Auflösung des Marketing Club Österreich kann nur in einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Generalversammlung erfolgen. Diese darf keine anderen Tagesordnungspunkte als die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Clubvermögens samt Bestellung der Liquidatoren enthalten. Die Einberufung einer solchen Generalversammlung ist dem Vorstand vorbehalten. Der Vorstand muss eine solche Generalversammlung einberufen, wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangt.
In einer solchen außerordentlichen Generalversammlung muss zumindest die Hälfte der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Ist die Generalversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig Die Generalversammlung entscheidet über die Auflösung mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Auflösung des Clubs entscheidet diese letzte Generalversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des vorhandenen Clubvermögens und bestellt die Liquidatoren (mangels Bestellung sind der Präsident und der Schatzmeister die Liquidatoren). Das nach Abzug der Passiva verbleibende Vereinsvermögen ist im Falle der freiwilligen Auflösung des Clubs in erster Linie für Zwecke, die dem Vereinszweck im Sinne des Punktes II. der Statuten entsprechen, zu verwenden.
Stand 15. November 2021